Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)

Dieser Artikel wurde von Nadia Humphreys, Business Manager für Sustainable Finance Solutions bei Bloomberg, verfasst.

Asset Manager versuchen immer noch, die Vielzahl der aus Europa kommenden ESG-basierten Regulierungen in den Griff zu bekommen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) haben technische Standards dazu vorgeschlagen, was gemäß der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) offengelegt werden muss. Wir wollten unsere Perspektive und unser Fachwissen nutzen, um einige weit verbreitete Missverständnisse auszuräumen und zu erklären, welche Informationen wann offengelegt werden müssen, um die Einhaltung zu gewährleisten.

Was ist das Ziel der SFDR?

Die SFDR ist Teil eines umfassenderen Pakets von legislativen Instrumenten, mit denen das Kapital auf nachhaltigere Geschäfte ausgerichtet werden soll. Das Hauptziel besteht darin, sicherzustellen, dass die Finanzmarktteilnehmer in der Lage sind, Wachstum langfristig auf eine nachhaltige Weise zu finanzieren und gleichzeitig dem sogenannten „Greenwashing“ entgegenzuwirken, bei dem die umweltbezogenen Behauptungen zu einer Investition unwahr sein könnten. Ein wichtiger Teil dieser Verordnung ist auch mit der Transparenz verbunden, die erklärt, wie der Manager negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt. Es gibt sowohl Anforderungen auf Unternehmens- als auch auf Produktebene.

Wer ist davon betroffen?

Finanzmarktteilnehmer (Financial market participants – FMP) sind Wertpapierfirmen, wie Asset Manager, die Portfoliomanagementdienste anbieten, Anbieter von Altersvorsorgeprodukten und versicherungsbasierte Investoren sowie qualifizierende Tätigkeiten in den Bereichen Risikokapital und soziales Unternehmertum. Zu den Finanzprodukten im Geltungsbereich gehören Investment- und Anlagefonds, Versicherungsanlageprodukte, private und betriebliche Altervorsorge sowie Versicherungs- und Anlageberatung. Wenn eines dieser Produkte nachhaltige Investitionen tätigt, sollte der Manager offenlegen, inwiefern diese nachhaltigen Investitionen mit dem in der Verordnung festgelegten Vorsorgeprinzip „keinen erheblichen Schaden verursachen“ übereinstimmen.1

Der Berichtsrahmen für nachteilige Auswirkungen (abgekürzt PAI für Principal Adverse Impact) auf Unternehmensebene besteht zunächst auf dem „Comply or Explain“-Prinzip, das ab dem 30. Juni 2021 für große Finanzmarktteilnehmer (mit mehr als 500 Mitarbeitern) auf „Comply“ umgestellt wird. Andernfalls muss angegeben werden, dass das Produkt oder das Unternehmen keine Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt. Ein Unternehmen, das behauptet, seine Produkte hätten nachhaltige Eigenschaften oder Ziele, ist außerdem zu einer Offenlegung auf Produktebene gemäß den technischen Standards verpflichtet.

Was müssen die Betroffenen tun?

Der Fokus sollte zunächst auf den Anforderungen auf Unternehmens- oder Managerebene liegen. Es ist erwähnenswert, dass die ESA zwar ihre technischen Regulierungsstandards (RTS) vorgelegt haben, diese jedoch noch von den offiziellen europäischen Stellen abgenommen werden müssen.

Es gibt einige wichtige Termine, die für diese Verordnung relevant werden:

  • Das Datum, an dem ein Finanzmarktteilnehmer die PAI zum ersten Mal berücksichtigt
  • Der Zeitraum von diesem ersten Datum bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres
  • Nachträgliche Offenlegung ab dem 30. Juni des Folgejahres und danach jährlich

Ein Finanzmarktteilnehmer, der die PAI seiner Investitionsentscheidungen berücksichtigt, muss die entsprechenden Informationen ab dem Datum offenlegen, an dem diese Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Offenlegung der PAI auf Unternehmensebene gilt ab dem 10. März 2021 mit einer Aktualisierung der Webseiten, die auf die maßgeblichen Richtlinien gemäß dem in Artikel 4 SFDR festgelegten übergeordneten Rahmenwerk verweisen. Die zusätzlichen Details, die in der in Anhang I der RTS enthaltenen „Erklärung über die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen“ auf Unternehmensebene angegeben sind, werden ab dem 1. Januar 2022 schrittweise eingeführt. Die erste Offenlegung im Rahmen der RTS ab Januar 2022 sollte Informationen in den Abschnitten „Zusammenfassung“, „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit“, jegliche „Richtlinien zu Engagement“, die nicht mit der Reduzierung der Auswirkungen während des Referenzzeitraums verbunden sind, und „Verweise auf internationale Standards“ enthalten.

Da die ESA empfehlen, die RTS ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden, bedeutet dies, dass die in Anhang I der RTS genannten zusätzlichen PAI-Daten im Jahr 2023 in Bezug auf den Referenzzeitraum im Jahr 2022 gemeldet werden. Wenn ein Finanzmarktteilnehmer zum ersten Mal die Erklärung zu den nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen veröffentlicht, benötigt die RTS keine Informationen für einen früheren Referenzzeitraum.

Am 30. Juni 2024 (Jahr n+3) müsste der Finanzmarktteilnehmer auch den Abschnitt „Historischer Vergleich“ des Anhangs ausfüllen und den ersten Referenzzeitraum (Jahr n+1) mit dem zweiten Referenzzeitraum (1. Januar – 31. Dezember des Jahres n+2) vergleichen.

Wie sieht das in der Praxis aus?

Am 30. Juni 2021, dem spätesten Termin, an dem große Finanzmarktteilnehmer mit der Berichterstattung beginnen können, müssen sie auf ihrer Webseite eine Erklärung veröffentlichen, in der die geltenden Richtlinien und alle Maßnahmen zur Behebung nachteiliger Auswirkungen beschrieben werden.

Bis zum 30. Juni 2023 müssen diese Finanzmarktteilnehmer diese Offenlegung durch Details in Bezug auf eine Auswahl aus 20 vorgeschlagenen Datenpunkten ergänzen, wobei 18 in Tabelle 1 obligatorisch sind. Zwei Indikatoren können aus einer Auswahl der verbleibenden 46 sozialen und ökologischen Datenpunkte in Tabelle 2 und 3 ausgewählt werden, sowie alle anderen Indikatoren, die der Finanzmarktteilnehmer für seine Investitionsentscheidungen als relevant erachtet. Dieser Bericht wird Investitionen abdecken, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 getätigt wurden.

Bis zum 30. Juni 2024 müssen diese Finanzmarktteilnehmer die Offenlegung durch einen historischen Vergleich (Jahresvergleich) ergänzen, in dem der erste Referenzzeitraum, in dem PAI-Daten angewendet wurden (1. Januar 2022 – 31. Dezember 2022), mit dem zweiten Referenzzeitraum (1. Januar 2023 – 31. Dezember 2023) verglichen wird.

Datenvolumen

Da die nachhaltige Regulierung in Europa langsam Gestalt annimmt, ist für alle klar, welche Quantität und Qualität von ESG-Daten konsumiert werden muss, und zwar nicht nur in einem Berichtsrahmen. Diese Vorschriften sollen Nachhaltigkeit in die Entscheidungsfindung einbetten. Dabei geht es nicht einfach nur darum, die Einhaltungskriterien nacheinander abzuhaken. Im Hinblick auf SFDR müssen die negativen Auswirkungen von Produkten klar an den Endanleger kommuniziert werden. Allgemeine Aussagen zur „ESG-Integration“ werden nicht mehr ausreichen.

Anmerkungen: 1. Artikel 2 Nummer 17 SFDR im Einklang mit dem Inhalt, den Methoden und der Darstellung von Indikatoren in Bezug auf negative Auswirkungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und 7 SFDR.

Sprechen Sie mit einem ESG-Spezialisten, um weitere Informationen zu den SFDR-Lösungen von Bloomberg zu erhalten.

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